Verkehrsfachschule  Westfalen GmbH
Schulze-Delitzsch-Str. 2a  -  59348 Lüdinghausen
Tel.: 02591 78197      E-Mail: info@bs-und-p.de

Allgemeine Fortbildung - § 53 (1) FahrlG

Fahrlehrerfortbildung §53 Abs.1 FahrlG 3 Tage
Der drei Tageskurs, kann auch jeweils einzeln, als Tageskurs gebucht werden. 
Der Besuch der Seminare zur Fortbildung nach §53 Abs.1 FahrlG ist durch gesetzliche Regelungen folgendermaßen vorgeschrieben.

Zukünftig entfällt für Fahrlehrer die kein Beschäftigungsverhältnis eingetragen haben die 4-jährige Fortbildungspflicht. Sollten Sie wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen Sie vorab eine Fortbildung besuchen. 

Fortbildungsfristen: 
- alle 4 Jahre ein dreitägiges Seminar 
- alle 2 Jahre ein zweitägiges Seminar
- jährlich ein eintägiges Seminar. 

Seit 2018 hat der Gesetzgeber eine Bonusregelung eingeführt. Wer als Fahrlehrer auch die Qualifikation als Ausbildungsfahrlehrer und/oder Seminarleiter besitzt, erhält unter bestimmten Umständen einen Bonustag auf die allgemeine Fortbildung.

  
Ein Auszug aus unserer Themenauswahl
  
- Die Reform des Fahrlehrerrechts und seine Auswirkungen
- Die pädagogisch erweiterte Überwachung kommt 
- Unterrichtsideen in Theorie und Praxis 
- Fahrerassistenzsysteme und Elektrofahrzeuge in der Ausbildung 
- Betriebswirtschaft, Finanzen und Förderung 
- 1.Hilfe und Unfallrettung 
- Neues aus der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber 
- Ernährungstipps und Rückenschule 
- Fahren mit Elektrofahrzeugen, erproben von Fahrerassistenzsystemen 
- Stressfreies, motiviertes Lehren und Lernen in der Fahrschule
- Drogen und Alkohol im Fahrerlaubnisrecht
- Sozialvorschriften, Lenk und Ruhezeiten 
- Ladungssicherung auf Straßenfahrzeuge
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