Der Besuch der Seminare zur Fortbildung nach §53 Abs.1 FahrlG ist durch gesetzliche Regelungen folgendermaßen vorgeschrieben.
Zukünftig entfällt für Fahrlehrer die kein Beschäftigungsverhältnis eingetragen haben die 4-jährige Fortbildungspflicht. Sollten Sie wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen Sie vorab eine Fortbildung besuchen.
Fortbildungsfristen:
- alle 4 Jahre ein dreitägiges Seminar
- alle 2 Jahre ein zweitägiges Seminar
- jährlich ein eintägiges Seminar.
Seit 2018 hat der Gesetzgeber eine Bonusregelung eingeführt. Wer als Fahrlehrer auch die Qualifikation als Ausbildungsfahrlehrer und/oder Seminarleiter besitzt, erhält unter bestimmten Umständen einen Bonustag auf die allgemeine Fortbildung.
Ein Auszug aus unserer Themenauswahl
- Die Reform des Fahrlehrerrechts und seine Auswirkungen
- Die pädagogisch erweiterte Überwachung kommt
- Unterrichtsideen in Theorie und Praxis
- Fahrerassistenzsysteme und Elektrofahrzeuge in der Ausbildung
- Betriebswirtschaft, Finanzen und Förderung
- 1.Hilfe und Unfallrettung
- Neues aus der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber
- Ernährungstipps und Rückenschule
- Fahren mit Elektrofahrzeugen, erproben von Fahrerassistenzsystemen
- Stressfreies, motiviertes Lehren und Lernen in der Fahrschule
- Drogen und Alkohol im Fahrerlaubnisrecht
- Sozialvorschriften, Lenk und Ruhezeiten
- Ladungssicherung auf Straßenfahrzeuge